Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Mietbedingungen

(Allgemeine Geschäftsbedingungen)

der Firma POLYSAN Handelsges.m.b.H. & Co KG, 3500 Krems, Lerchenfelderstraße 22
gültig ab 01.01.2022

1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Mietbedingungen) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden zurückgewiesen und sind somit nicht Inhalt der mit uns getroffenen Vereinbarungen. Wir erbringen Lieferungen und Leistungen an Unternehmer ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern Abweichungen nicht schriftlich vereinbart worden

2. Angebote
2.1. Wir sind an unsere Angebote für eine Frist von 21 Tagen ab Angebotsdatum gebunden, eine davon abweichende Bindungsfrist muss gesondert vereinbart werden.
2.2. Werden Aufträge aufgrund eines von uns gelegten Angebotes erteilt, so werden diese Aufträge erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot  ab und wird die Abweichung nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich beanstandet, so gelten die Abweichungen als Vertragsinhalt.
2.3. Die Konditionen unsere Angebote haben nur bei vollständiger Beauftragung laut Angebot Gültigkeit.
2.4. Bei Aufträgen mit einem geringeren Warenwert als € 150,00 können Mindermengenzuschläge verrechnet werden.
2.5. Bei kurzfristigen Preisänderungen unserer Zulieferer können diese auch ohne Vorankündigungen sofort weitergegeben werden.

3. Erfüllungsort
3.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus den mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträgen ist unser Unternehmenssitz in 3500 Krems an der Donau.

4. Lieferfristen, Liefertermine, Verzug, Versendung
4.1. Lieferfristen und Liefertermine werden durch höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare und von uns nicht beeinflussbare Ereignisse und für die Dauer der Wirkung dieser Umstände verlegt bzw.  verlängert. Als höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare und unbeeinflussbare Ereignisse gelten insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Einschränkungen der Bundesregierung aufgrund von Pandemien, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung sowie Verkehrsunfälle, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.
4.2. Versendete Waren werden mangels anderer Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Kunden geliefert. Ist eine Lieferung beim ersten Mal auf Verschulden des Kunden nicht zustellbar, wird jeder weitere Zustellversuch kostenpflichtig und dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.3. Bei Liefer- und Leistungsverzug ist der Vertragsrücktritt erst nach schriftlicher Nachsetzung mit einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen zulässig.
4.4. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Liefer- oder Leistungsverzuges kann jedenfalls nur hinsichtlich der bei Rücktritt nicht erbrachten Teilleistungen erklärt werden.
4.5. Fixgeschäfte müssen als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4.6. Schadenersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzuges stehen nur bei uns zuzurechnendem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zu.
4.7. Unsere Ware ist branchenüblich verpackt, die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur bei schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen und vergütet. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und auf seine Rechnung und zu seinen Lasten versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
4.8. Bei nicht marktüblichen Änderungen der Kraftstoff- und Energiepreise werden diese Schwankungen weiterverrechnet.

5. Rückgaberecht
5.1. Der Kunde ist zur Rückgabe gekaufter Ware nur berechtigt, wenn und soweit im Einzelfall schriftlich ein Rückgaberecht vereinbart ist. Solches Rückgaberecht, wenn es vereinbart ist, besteht jedenfalls nur dann, wenn die Ware unbeschädigt und original verpackt ohne Kosten für uns an unser Lager zurückgestellt wird. Für maßangefertigte Ware und Waren auf Sonderbestellung besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Bearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.
5.2. Besteht ein Rückgaberecht des Kunden, so verpflichtet sich der Kunde, 15% des Bruttopreises der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Kosten bei Rückgabe der Ware zu bezahlen.

6. Gewährleistung und Mängelrüge
6.1. Wir leisten dafür Gewähr, dass die Ware im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften aufweist.
Für besondere Eigenschaften der Ware wird nur gehaftet, wenn diese besonderen Eigenschaften schriftlich zugesagt worden sind. Zusagen und Angaben in Verkaufskatalogen, Prospekten und Werbematerialien sind unverbindlich, dort enthaltene Abbildungen müssen nicht der Realität entsprechen.
6.2. Für die Ware, die als mindere Qualität (z.B. „zweite Wahl“, „Schauraumware“, „beschädigte Ware“) bezeichnet wurde, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware umgehend bei Übernahme zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung ebenfalls unter Angabe von Art und Umfang der Mängel zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

7. Positive Vertragsverletzung
7.1. Unsere Haftung bei Verletzung von Schutz- und Warnpflichten bezüglich der Verwendung (Handhabung, Einbau und Lagerung) der von uns gelieferten Ware ist dann ausgeschlossen, wenn wir unsererseits vom Hersteller oder von unseren Vorlieferanten keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit der Produkte und keine technischen Beschreibungen oder sonstige Anleitungen über eine besondere Handhabung (Lagerung, Einbau und Verwendung) dieser Produkte erhalten haben.
7.2. Wir haften nicht für die Richtigkeit der Angaben der Hersteller oder unserer Vorlieferanten über die Handhabung, Bedienung, Lagerung, Transport, Einbau und Betrieb der an unsere Kunden weiter gelieferten Ware. Für die Richtigkeit der Angaben in den von uns verfassten Anleitungen für Handhabung, Bedienung, Lagerung, Transport, Einbau und Betrieb der von uns gelieferten Ware haften wir nur bei uns zuzurechnendem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten.

8. Zahlung
8.1. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist.
8.2. Wird im Einzelfall Skonto eingeräumt, so ist der Kunde zur Inanspruchnahme des Skontos nur dann berechtigt, wenn alle unsere früheren Rechnungen beglichen sind, ausgenommen solche, welchen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen. Sämtliche vereinbarte Sonderzahlungsziele verfallen, wenn in den letzten 12 Monaten keine aktive Geschäftsbeziehung aufrechterhalten wurde.
8.3. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat in Barem zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
8.4. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, von der sich der Kunde zu vergewissern hat, berechtigt.
8.5. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.
8.6. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
8.7. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in der Höhe von 12,5 Prozent zu verrechnen. Ab der 3. Mahnstufe verfallen sämtliche gesondert getroffenen Vereinbarungen (z.B. Sonderkonditionen).
8.8. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis trotz vereinbarter späterer Fälligkeit sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde auch nur eine vereinbarte Zahlungsbedingung nicht einhält. Das Rücktrittsrecht gemäß § 918 AGBG bleibt davon unberührt. In diesem Fall und im Fall, dass durch schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden die Zahlung durch den Kunden gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen vollständige Vorauszahlung auszuführen.
8.9. Gewährte Rabatte oder sonstige Abschläge werden bei Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren hinfällig. Der Kaufpreis ist in diesem Fall der Bruttopreis.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag.
9.2. Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Kunden ersichtlich zu machen. Bei EDV-Buchhaltung des Kunden ist diese Abtretung zusätzlich in den Offenen-Posten-Listen einzutragen. Die Sicherungsübereignung oder Verpflichtung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällig uns mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen. Für den Fall, dass durch die Sicherungszession eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst wird, wird vereinbart, dass der Kunde allein diese zu tragen hat.
9.3. Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

10. Mietgeräte und Mietwerkzeuge
10.1. Sämtliche Mietgeräte und -werkzeuge zur Verarbeitung unserer Produkte sind in unserem Eigentum. Vertragsgegenstand sind die im Mietlieferschein im Einzelnen angeführten Geräte. Die Mietzeit beginnt am Versandtag bzw. am Tag der Übergabe an den Kunden und endet, ausgenommen den Bestimmungen in Punkt 10.4., mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes in unserem Lager. Die Mietpreise sind unseren jeweils gültigen Mietpreislisten zu entnehmen.
10.2. Die Mietgeräte und -werkzeuge werden auf Kosten des Kunden geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Gefahrenübergang tritt bei Übergabe an den Kunden bzw. Spediteur ein. Hinsichtlich Transportschäden etc. gilt analog Punkt 4.7.
10.3. Der Kunde hat Mietgeräte und -werkzeuge in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Weisungen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege-, Gebrauchs- und Serviceanweisungen des Geräteherstellers bzw. von uns zu befolgen. Sämtliche dadurch entstehende Kosten für Serviceleistungen etc., die durch den Gebrauch der Mietsache anfallen, sind vom Kunden zu tragen. Jede Art von Änderungen und Einstellungen an den Geräten und Werkzeugen durch den Kunden ist untersagt. Die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werden dem Kunden belastet. Weiters wird aus diesem Titel keine Haftung für auftretende Schadensfälle übernommen.
10.4. Die vermieteten Geräte und Werkzeuge dürfen ausschließlich zur Verarbeitung von Produkten, die von uns geliefert wurden, verwendet werden. Werden innerhalb eines Monats keine mit den Mietgeräten und -werkzeugen zu verarbeitende Produkte vom Kunden bei uns bezogen, endet automatisch das Mietverhältnis und die Leihgeräte sind entsprechend Punkt 10.9. an uns zu retournieren. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe, wird der Zeitwert zum Mietbeginn verrechnet. Werden die vermieteten Geräte für die Verarbeitung von Fremdprodukten verwendet, endet zum Zeitpunkt der Feststellung der Mietvertrag und die Geräte werden dem Mieter zum Zeitwert des Mietbeginns verrechnet.
10.5. Bei Zahlungsverzug werden ab der 3. Mahnstufe sämtliche Leihgeräte und Leihwerkzeuge inkl. der angefallenen Leihgebühr in vollem Umfang verrechnet. Dies gilt auch für die Nichteinhaltung getroffener Werkzeugvereinbarungen.
10.6. Wir haften für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
10.7. Der Kunde ist für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden eines Diebstahls, eines Verlustes oder einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde. Im Falle eines Totalschadens hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Kunde zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadenfall zu vertreten hat oder nicht. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit den angemieteten Geräten stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.
10.8. Alle aus der Mietsache resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. 10.9. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr die gemieteten Geräte und Werkzeuge nach Ablauf der Mietdauer innerhalb von 5 Werktagen an uns zurückzugeben (Bringschuld).

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sowie die Anwendung der auf andere Rechtsordnungen verweisenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts werden ausgeschlossen.
11.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus den mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträgen wird die örtliche Zuständigkeit der jeweils sachlich zuständigen Gerichte in 3500 Krems an der Donau vereinbart.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Mündliche Nebenabreden zu den mit unseren Kunden abgeschlossenen Vereinbarungen sind unwirksam. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen bzw. durch die Unterfertigung des Vertrages ausdrücklich aufgehoben worden sind.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen der mit unseren Kunden getroffenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen rechtswirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die wirtschaftlich den unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.